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STATUTEN DES BEZIRKSSCHÜTZENVERBANDES WALDENBURG [27 KB]

1. VERBANDSZWECK

Artikel 1 Zweck

Der Bezirksschützenverband Waldenburg ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gehört der Kantonalschützengesellschaft Baselland (KSG BL) an.

Der Verband bezweckt die Förderung des Schiesswesens und die Pflege der Kameradschaft.

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 2 Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus den anerkannten Gewehr- und Pistolensektionen des Bezirks Waldenburg. Die Aufnahme einer Sektion in den Bezirksschützenverband Waldenburg bedeutet gleichzeitig die Aufnahme in die Kantonalschützengesellschaft Baselland und in den Schweizerischen Schützenverband (SSV).

Artikel 3 Beitritt

Jede Sektion des Bezirks Waldenburg kann Mitglied des Bezirksschützenverbandes Waldenburg werden, sofern ihre Statuten von der Militärdirektion genehmigt sind. Aufnahmegesuche sind unter Beilage der Statuten und des Mitgiederverzeichnisses dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Antrag des Bezirksvorstandes über eine Aufnahme.

Artikel 4 Austritt

Austrittsgesuche sind jeweils bis zum 31. Dezember schriftlich dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung einzureichen.


Artikel 5 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Bezirksschützenverband Waldenburg kann erfolgen bei groben Verstössen der betreffenden Sektion gegen die Verbandsbeschlüsse und Verbandsstatuten. Der Ausschluss kann nur durch die Delegiertenversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit erfolgen.

Gegen eine Verweigerung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss ist innert Monatsfrist die Berufung an den Vorstand der Kantonalschützengesellschaft möglich.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Sektionen haben keinen Anspruch auf das vorhandene Verbandsvermögen.

ORGANISATION

Artikel 6 Organe

Die Verbandsgeschäfte werden besorgt durch:

a) die Delegiertenversammlung
b) den Bezirksvorstand
c) die Revisoren
d)die Präsidentenkonferenz (beratendes Organ)

a) Die Delegiertenversammlung

Artikel 7 Zusammensetzung der Delgiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:

1. den Ehrenmitgliedern
2. dem Bezirksvorstand
3. den Delegierten der Verbandssektionen – und zwar:
Sektionen bis und mit 20 Lizenzen = 3 Delegierte
Sektionen mit 21 bis 30 Lizenzen = 4 Delegierte
Sektionen mit 31 bis 40 Lizenzen = 5 Delegierte
Sektionen mit 41 bis 50 Lizenzen = 6 Delegierte
Sektionen mit 51 bis 60 Lizenzen = 7 Delegierte
Auf je 30 weitere Lizenzen 1 Delegierter mehr.

Artikel 8 Einberufung der Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres vor der Delegiertenversammlung der Kantonalschützengesellschaft statt. Diese wird vom Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktanden jeweils 2 Wochen vor der Versammlung bekanntgegeben.

Artikel 9 Anträge

Anträge von Sektionen über die an der Versammlung abgestimmt werden soll, sind bis 31. Dezember dem Verbandspräsidenten zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 10 Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn mindestens ein drittel der dem Bezirksschützenverband angehörenden Sektionen dies verlangt. Für die ausserordentliche Delegiertenversammlung gelten die gleichen Fristen und Reglungen wie für die ordentliche.

Artikel 11 Traktanden

Der Delegiertenversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

1. Protokoll
2. Jahresberichte
3. Jahresrechnung und Revisorenbericht
4. Budget und Festlegung der Jahresbeiträge
5. Schiesstätigkeit / Jahresprogramm
6. Aufnahme, Austritte oder Ausschlüsse von Sektionen
7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
8. Ehrungen
9. Erledigung von Anträgen des Vorstandes und der Sektionen
10. Statutenrevision
11. Verschiedenes

Artikel 12 Wahlen / Abstimmungen

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im zweiten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, vorbehalten Art. 26 und 27 dieser Statuten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet:
a) bei Wahlen das Los
b) bei Abstimmungen der Vorsitzende

Auf Antrag kann geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

b) Der Bezirksvorstand

Artikel 13 Vorstand

Der Bezirksvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden.

Aus diesem Vorstand wird von der Delegiertenversammlung der Präsident und der Vizepräsident gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Artikel 14 Kompetenz

Der Bezirskvorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

- Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung
- Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung
- Rechnungs- und Protokollführung, Berichterstattung an der Delegiertenversammlung
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 400.--, jedoch höchstens Fr. 2'000.-- pro Rechnungsjahr
- Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- Vertretung des Verbandes nach aussen, im Besonderen ist ein Mitglied des Vorstandes im Vorstand der Kantonalschützengesellschaft vertreten.
- Ausarbeitung von Reglementen zuhanden der Delegiertenversammlung
- Betreuung der Nachwuchsschützen und des Matchwesens
- Besorgung aller übrigen Geschäfte

Artikel 15 Unterschriftsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Verbandes führen der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Aktuar oder Kassier.

c) Die Revisoren

Artikel 16 Kontrollstelle

Die Prüfung der Jahresrechnung hat jeweils von 3 Mitgliedern aus derjenigen Sektion zu erfolgen, die die Delegiertenversammlung durchführt.

d) Die Präsidentenkonferenz

Artikel 17 Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz, zu der die Präsidenten, 1. Schützenmeister und Jungschützenleiter der Sektionen eingeladen werden, findet in der Regel im November statt. An ihr werden die Sektionsanliegen erörtert und die Geschäfte der Delegiertenversammlung besprochen. Die Präsidentenkonferenz ist als beratendes Organ zu Handen des Vorstandes beschlussfähig.

Weitere Präsidentenkonferenzen können einberufen werden, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet.

4. SCHIESSTÄTIGKEIT


Artikel 18 Schiessanlässe

Der Bezirksvorstand befasst sich zur Hauptsache mit der Aufsicht folgender Schiessanlässe:

1. Einzelwettschiessen und Gruppenmeisterschaft
2. Eidgenössisches Feldschiessen
3. Jungschützenwettschiessen
4. Bezirkswettschiessen (Verbandsschiessen)
5. Weitere, vom SSV und der KSG Baselland bewilligte Anlässe, soweit dafür nicht die KSG Baselland zuständig ist.

Die Durchführung von Schiessanlässen kann einer oder mehreren Sektionen übertragen werden.

5. FINANZIELLES

Artikel 19 Beiträge

Die ordentlichen Jahresbeiträge der Sektionen werden an der Delegiertenversammlung (gemäss Art. 11 Punkt 4) festgesetzt. Die Einzahlung (inklusive Beitrag an die KSG, an den SSV und an die USS) hat jeweils bis spätestens Mitte Juni zu erfolgen.

Artikel 20 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen und der Delegiertenversammlung samt Prüfungsbericht zur Genehmigung vorzulegen.

6. EHRUNGEN

Artikel 21 Ehrenmitglieder

Schützen, die sich um den Bezirksschützenverband Waldenburg oder um das freiwillige Schiesswesen im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22 Rekursrecht

Anordnungen, welche durch die Delegiertenversammlung beschlossen worden sind, sind verbindlich und können nur durch die gleiche Instanz in Wiedererwägung gezogen werden.

Artikel 23 Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann an jeder ordentlichen Delegiertenversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, sofern diese auf der Traktandenliste aufgeführt ist. Diesbezügliche Anträge der Sektionen sind jeweils auf Jahresende schriftlich und begründet dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung einzureichen.

Artikel 24 Auflösung

Die Auflösung des Bezirksschützenverbandes Waldenburg kann auf Antrag von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Über einen diesbezüglichen Antrag kann erst an der darauffolgenden Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung wird das Verbandsvermögen und das Inventar der KSG BL zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, bis eventuell ein neuer Verband mit gleichen Zweckbestrebungen gegründet wird.

Artikel 25 Gleichstellung

Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht.

Artikel 26 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 5. Februar 1956 und alle seither erfolgten Änderungen. Sie treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Bezirksschützenverbandes Waldenburg und den Vorstand der Kantonalschützengesellschaft Baselland in Kraft.

Also beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 4. Februar 2000 in Niederdorf.

Aenderung Artikel 7 und 13 an der DV vom 10. Februar 2006 in Waldenburg.

BEZIRSKSSCHÜTZENVERBAND WALDENBURG

Der Präsident:

Herbert Flück


Der Sekretär:

Joerg Grieder



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