STATUTEN DES BEZIRKSSCHÜTZENVERBANDES WALDENBURG [27 KB]
1. VERBANDSZWECK
Artikel 1 Zweck
Der Bezirksschützenverband Waldenburg ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gehört der Kantonalschützengesellschaft Baselland (KSG BL) an.
Der Verband bezweckt die Förderung des Schiesswesens und die Pflege der Kameradschaft.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 2 Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus den anerkannten Gewehr- und Pistolensektionen des Bezirks Waldenburg. Die Aufnahme einer Sektion in den Bezirksschützenverband Waldenburg bedeutet gleichzeitig die Aufnahme in die Kantonalschützengesellschaft Baselland und in den Schweizerischen Schützenverband (SSV).
Artikel 3 Beitritt
Jede Sektion des Bezirks Waldenburg kann Mitglied des Bezirksschützenverbandes Waldenburg werden, sofern ihre Statuten von der Militärdirektion genehmigt sind. Aufnahmegesuche sind unter Beilage der Statuten und des Mitgiederverzeichnisses dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen. Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Antrag des Bezirksvorstandes über eine Aufnahme.
Artikel 4 Austritt
Austrittsgesuche sind jeweils bis zum 31. Dezember schriftlich dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung einzureichen.
Artikel 5 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Bezirksschützenverband Waldenburg kann erfolgen bei groben Verstössen der betreffenden Sektion gegen die Verbandsbeschlüsse und Verbandsstatuten. Der Ausschluss kann nur durch die Delegiertenversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit erfolgen.
Gegen eine Verweigerung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss ist innert Monatsfrist die Berufung an den Vorstand der Kantonalschützengesellschaft möglich.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Sektionen haben keinen Anspruch auf das vorhandene Verbandsvermögen.
ORGANISATION
Artikel 6 Organe
Die Verbandsgeschäfte werden besorgt durch:
a) die Delegiertenversammlung b) den Bezirksvorstand c) die Revisoren d)die Präsidentenkonferenz (beratendes Organ)
a) Die Delegiertenversammlung
Artikel 7 Zusammensetzung der Delgiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:
1. den Ehrenmitgliedern 2. dem Bezirksvorstand 3. den Delegierten der Verbandssektionen – und zwar: Sektionen bis und mit 20 Lizenzen = 3 Delegierte Sektionen mit 21 bis 30 Lizenzen = 4 Delegierte Sektionen mit 31 bis 40 Lizenzen = 5 Delegierte Sektionen mit 41 bis 50 Lizenzen = 6 Delegierte Sektionen mit 51 bis 60 Lizenzen = 7 Delegierte Auf je 30 weitere Lizenzen 1 Delegierter mehr.
Artikel 8 Einberufung der Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres vor der Delegiertenversammlung der Kantonalschützengesellschaft statt. Diese wird vom Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktanden jeweils 2 Wochen vor der Versammlung bekanntgegeben.
Artikel 9 Anträge
Anträge von Sektionen über die an der Versammlung abgestimmt werden soll, sind bis 31. Dezember dem Verbandspräsidenten zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 10 Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn mindestens ein drittel der dem Bezirksschützenverband angehörenden Sektionen dies verlangt. Für die ausserordentliche Delegiertenversammlung gelten die gleichen Fristen und Reglungen wie für die ordentliche.
Artikel 11 Traktanden
Der Delegiertenversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
1. Protokoll 2. Jahresberichte 3. Jahresrechnung und Revisorenbericht 4. Budget und Festlegung der Jahresbeiträge 5. Schiesstätigkeit / Jahresprogramm 6. Aufnahme, Austritte oder Ausschlüsse von Sektionen 7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten 8. Ehrungen 9. Erledigung von Anträgen des Vorstandes und der Sektionen 10. Statutenrevision 11. Verschiedenes
Artikel 12 Wahlen / Abstimmungen
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im zweiten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, vorbehalten Art. 26 und 27 dieser Statuten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet: a) bei Wahlen das Los b) bei Abstimmungen der Vorsitzende
Auf Antrag kann geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
b) Der Bezirksvorstand
Artikel 13 Vorstand
Der Bezirksvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden.
Aus diesem Vorstand wird von der Delegiertenversammlung der Präsident und der Vizepräsident gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Artikel 14 Kompetenz
Der Bezirskvorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung - Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung - Rechnungs- und Protokollführung, Berichterstattung an der Delegiertenversammlung - Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 400.--, jedoch höchstens Fr. 2'000.-- pro Rechnungsjahr - Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung - Vertretung des Verbandes nach aussen, im Besonderen ist ein Mitglied des Vorstandes im Vorstand der Kantonalschützengesellschaft vertreten. - Ausarbeitung von Reglementen zuhanden der Delegiertenversammlung - Betreuung der Nachwuchsschützen und des Matchwesens - Besorgung aller übrigen Geschäfte
Artikel 15 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Verbandes führen der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Aktuar oder Kassier.
c) Die Revisoren
Artikel 16 Kontrollstelle
Die Prüfung der Jahresrechnung hat jeweils von 3 Mitgliedern aus derjenigen Sektion zu erfolgen, die die Delegiertenversammlung durchführt.
d) Die Präsidentenkonferenz
Artikel 17 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz, zu der die Präsidenten, 1. Schützenmeister und Jungschützenleiter der Sektionen eingeladen werden, findet in der Regel im November statt. An ihr werden die Sektionsanliegen erörtert und die Geschäfte der Delegiertenversammlung besprochen. Die Präsidentenkonferenz ist als beratendes Organ zu Handen des Vorstandes beschlussfähig.
Weitere Präsidentenkonferenzen können einberufen werden, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet.
4. SCHIESSTÄTIGKEIT
Artikel 18 Schiessanlässe
Der Bezirksvorstand befasst sich zur Hauptsache mit der Aufsicht folgender Schiessanlässe:
1. Einzelwettschiessen und Gruppenmeisterschaft 2. Eidgenössisches Feldschiessen 3. Jungschützenwettschiessen 4. Bezirkswettschiessen (Verbandsschiessen) 5. Weitere, vom SSV und der KSG Baselland bewilligte Anlässe, soweit dafür nicht die KSG Baselland zuständig ist.
Die Durchführung von Schiessanlässen kann einer oder mehreren Sektionen übertragen werden.
5. FINANZIELLES
Artikel 19 Beiträge
Die ordentlichen Jahresbeiträge der Sektionen werden an der Delegiertenversammlung (gemäss Art. 11 Punkt 4) festgesetzt. Die Einzahlung (inklusive Beitrag an die KSG, an den SSV und an die USS) hat jeweils bis spätestens Mitte Juni zu erfolgen.
Artikel 20 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen und der Delegiertenversammlung samt Prüfungsbericht zur Genehmigung vorzulegen.
6. EHRUNGEN
Artikel 21 Ehrenmitglieder
Schützen, die sich um den Bezirksschützenverband Waldenburg oder um das freiwillige Schiesswesen im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Rekursrecht
Anordnungen, welche durch die Delegiertenversammlung beschlossen worden sind, sind verbindlich und können nur durch die gleiche Instanz in Wiedererwägung gezogen werden.
Artikel 23 Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann an jeder ordentlichen Delegiertenversammlung mit mindestens Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, sofern diese auf der Traktandenliste aufgeführt ist. Diesbezügliche Anträge der Sektionen sind jeweils auf Jahresende schriftlich und begründet dem Bezirksvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung einzureichen.
Artikel 24 Auflösung
Die Auflösung des Bezirksschützenverbandes Waldenburg kann auf Antrag von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Über einen diesbezüglichen Antrag kann erst an der darauffolgenden Delegiertenversammlung beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung wird das Verbandsvermögen und das Inventar der KSG BL zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, bis eventuell ein neuer Verband mit gleichen Zweckbestrebungen gegründet wird.
Artikel 25 Gleichstellung
Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht.
Artikel 26 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 5. Februar 1956 und alle seither erfolgten Änderungen. Sie treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Bezirksschützenverbandes Waldenburg und den Vorstand der Kantonalschützengesellschaft Baselland in Kraft.
Also beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 4. Februar 2000 in Niederdorf.
Aenderung Artikel 7 und 13 an der DV vom 10. Februar 2006 in Waldenburg.
BEZIRSKSSCHÜTZENVERBAND WALDENBURG
Der Präsident:
Herbert Flück
Der Sekretär:
Joerg Grieder
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